Weitere Hinweise |
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Geschenke
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Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Kalenderjahr € 35 nicht übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten € 35 übersteigen, entfällt der Betriebsausgaben /Werbungskostenabzug in vollem Umfang. Zum Nachweis sollte auf der Rechnung der Empfänger aufgeführt werden. |
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Belege auf Thermopapier
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Die Daten von Rechnungen oder Quittungen, die auf Thermopapier gedruckt werden, verblassen mit der Zeit, so dass die Belege später nicht mehr den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Es besteht die Gefahr, dass die Aufwendungen und der Vorsteuerabzug im Rahmen der Betriebsprüfung dann nicht mehr anerkannt werden und es zu Steuernachzahlungen kommt. |
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Bewirtungsaufwendungen
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Unternehmer, die aus geschäftlichen Gründen Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden tätigen, können 70 % der nachgewiesenen Kosten als Betriebsaugaben absetzen. |
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Online Kontoauszüge
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In zwei gleich lautenden OFD-Verfügungen weisen die OFD München und Nürnberg darauf hin, dass auf die Übermittlung und Aufbewahrung der von den Kreditinstituten ausgedruckten Kontoauszüge in Papierform nicht verzichtet werden kann. Mit dem Ausdruck des elektronischen Kontoauszugs auf Papier genügt der Buchführungspflichtige den nach § 147 AO bestehenden Aufbewahrungspflichten nicht, da es sich um ein originär digitales Dokument handelt. Der Buchführungspflichtige muss entweder seine Kontoauszüge am Kontendrucker des Kreditinstitutes ausdrucken lassen oder die Zusendung von Monatssammelkontoauszügen in Papierform veranlassen. |
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Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung
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Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern für Betriebsveranstaltungen bis € 110 (kein Bargeld) je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Bei Überschreiten der Grenze von € 110 ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann jedoch den Bezug mit 25 % pauschal versteuern. |
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