|
|
|
 |
 |
 |
 |
WEITERE HINWEISE |
 |
Geschenke
|
Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Kalenderjahr € 35 nicht übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten € 35 übersteigen, entfällt der Betriebsausgaben /Werbungskostenabzug in vollem Umfang. Zum Nachweis sollte auf der Rechnung der Empfänger aufgeführt werden.
|
|
|
Belege auf Thermopapier
|
Die Daten von Rechnungen oder Quittungen, die auf Thermopapier gedruckt werden, verblassen mit der Zeit, so dass die Belege später nicht mehr den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Es besteht die Gefahr, dass die Aufwendungen und der Vorsteuerabzug im Rahmen der Betriebsprüfung dann nicht mehr anerkannt werden und es zu Steuernachzahlungen kommt.
Ich bitte Sie, die Rechnungen und Quittungen zu kopieren und anzuheften.
|
Bewirtungsaufwendungen
|
Unternehmer, die aus geschäftlichen Gründen Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden tätigen, können 70 % der nachgewiesenen Kosten als Betriebsaugaben absetzen.
Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Kosten muss der Unternehmer schriftlich folgende Angaben machen:
1. Ort, Tag, Teilnehmer (auch der eigene Name ist einzutragen)
2. Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.
Die schriftlichen Angaben hat der Steuerpflichtige zu unterschreiben. Weiter müssen sich aus der Rechnung der Name und die Anschrift der Gaststätte ergeben.
Wenn der Gesamtbetrag der Rechnung 100 € übersteigt, muss die Gaststätten-Rechnung alle Pflichtangaben von Rechnungen enthalten. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Name und Anschrift des Rechnungsempfängers aufgeführt sind, da ansonsten sowohl der Vorsteuerabzug als auch der Betriebsausgabenabzug versagt werden.
|
Online Kontoauszüge
|
In zwei gleich lautenden OFD-Verfügungen weisen die OFD München und Nürnberg darauf hin, dass auf die Übermittlung und Aufbewahrung der von den Kreditinstituten ausgedruckten Kontoauszüge in Papierform nicht verzichtet werden kann. Mit dem Ausdruck des elektronischen Kontoauszugs auf Papier genügt der Buchführungspflichtige den nach § 147 AO bestehenden Aufbewahrungspflichten nicht, da es sich um ein originär digitales Dokument handelt. Der Buchführungspflichtige muss entweder seine Kontoauszüge am Kontendrucker des Kreditinstitutes ausdrucken lassen oder die Zusendung von Monatssammelkontoauszügen in Papierform veranlassen.
Als Zahlungsnachweis bei der Einkommensteuererklärung z.B. dürfen hingegen ausgedruckte Online Kontoauszüge verwendet werden.
|
|
|
Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung
|
Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern für Betriebsveranstaltungen bis € 110 (kein Bargeld) je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Bei Überschreiten der Grenze von € 110 ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann jedoch den Bezug mit 25 % pauschal versteuern.
Eine Betriebsveranstaltung wird als üblich angesehen, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden.
|
|
|
|
|
Dies ist ein Service der
Birgit Eckhoff Steuerberaterin Blankeneser Hauptstraße 97/Mitteltreppe/Ecke Brandts Weg 22587 Hamburg
Postfach 55 02 24 22562 Hamburg
Tel. (040) 86 69 03 28 Fax (040) 86 69 03 31
Email: Eckhoff@steuerberatung-eckhoff.de
Falls Sie noch weitere Fragen haben, senden Sie uns eine Email - wir rufen Sie gern zurück!
|
|
|
Druckbare Version
|
|