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FAHRTENBUCH |
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Befindet sich im Betriebsvermögen eines Unternehmens ein Pkw, der dem Unternehmer oder einem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen wird, muss grundsätzlich für die mögliche Privatnutzung ein Privatanteil versteuert werden. Die Versteuerung erfolgt entweder nach der so genannten 1 %-Methode oder anhand der tatsächlich angefallenen Aufwendungen im Verhältnis der privat gefahrenen Kilometer zu den betrieblich gefahrenen Kilometern. |
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Der Nachweis über die tatsächlich gefahrenen Kilometer ist durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (keine Loseblattsammlung) zu erbringen (auch für den Fall, dass gar keine Privatnutzung vorliegt!!). |
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Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch liegt vor, wenn Angaben über den Reisezweck, Zielorte, aufgesuchte Geschäftspartner sowie Zeitangaben und Kilometerstände enthalten sind. Bei Privatfahrten reicht die Angabe der Kilometer. |
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Das Fahrtenbuch muss laufend und zeitnah geführt werden und ist in der Regel handschriftlich zu führen. Ein repräsentativer Zeitraum genügt nicht. An die Stelle des Fahrtenbuchs kann auch ein entsprechend aussagekräftiger Fahrtenschreiber treten oder ein elektronisches Fahrtenbuch, welches die Beareitung zeitlich dokumentiert. |
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Der Ausdruck aus einem Tabellenkalkulationsprogramm (Excel) entspricht nicht den Anforderungen, die die Finanzverwaltung an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch knüpft, da in diesem Fall nachträgliche Veränderungen weder (technisch) ausgeschlossen sind noch dokumentiert werden. |
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Dies ist ein Service der
Birgit Eckhoff Steuerberaterin Blankeneser Hauptstraße 97/Mitteltreppe/Ecke Brandts Weg 22587 Hamburg
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